§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr | ||
1. | Der Verein führt den Namen „ZAK Generationenhilfe Usinger Land e.V.“ mit Sitz in 61267 Neu-Anspach. |
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2. | Der Verein ist unter der Nummer VR 2119 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen. |
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3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§ 2 Zweck des Vereins | ||
1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; das sind insbesondere |
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a. | die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören. |
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b. | die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. |
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c. | mildtätige Leistungen. |
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2. | Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch | |
a. | Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen. | |
b. | Begleitung von alten oder hilfsbereiten Personen, z.B. bei Behördengängen und Arztbesuchen, Banken oder beim Einkaufen. |
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c. | kurzzeitige Hilfe im Haushalt in Notfällen, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus. |
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d. | kleinere Reparaturen im Haushalt. | |
e. | Hilfe bei elektronischen Geräten. | |
f. | Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise Babysitten. |
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g. | Hilfe bei kleineren Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist. |
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§ 3 Selbstlose Tätigkeit | ||
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 4 Mittelverwendung | ||
1. | Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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2. | Die Mitglieder und die vom Verein beauftragten Helfer führen ihre Aufgaben unentgeltlich aus; sie haben Anspruch auf den Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Fahrtkosten). |
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3. | Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungser- satzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft | ||
1. | Vereinsmitglieder können werden | |
a. | natürliche Personen. | |
b. | juristische Personen. | |
2. | Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegen- über dem Vorstand beantragt. |
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3. | Über die jeweilige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
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4. | Die Mitglieder unterstützen nach ihren Möglichkeiten, aktiv oder passiv, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. |
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5. | Die Mitglieder unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vorstands. |
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6. | Die Mitglieder sind verpflichtet, über Art, Umfang und Personen der jeweiligen Unterstützungsleistung strenges Stillschweigen zu bewahren. |
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft | ||
1. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. |
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2. | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Diese muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. |
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3. | Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der sat- zungsgemäßen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb von einem Monat (maßgebend ist jeweils der Posteingang) Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Mitgliedsbeiträge | ||
1. | Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. | |
2. | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. |
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3. | Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. | |
§ 8 Organe des Vereins | ||
1. | Die Mitgliederversammlung. | |
2. | Der Vorstand. | |
§ 9 Mitgliederversammlungen | ||
1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer / innen auf zwei Jahre, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. |
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2. | Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind weitere außer- ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. |
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3. | Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungs-punkte den Mitgliedern in geeigneter Form (Briefpost, Briefkasten- einwurf, E-Mail) einzuladen. |
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4. | Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
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5. | Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
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6. | Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. |
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7. | Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. |
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8. | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. |
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9. | Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. |
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10. | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 10 Vorstand | ||
1. | Der Vorstand besteht aus | |
a. | dem/der 1. Vorsitzenden | |
b. | dem/der 2. Vorsitzenden | |
c. | dem/der Schriftführer/in | |
d. | dem/der Kassenwart/in | |
e. | dem/der Pressewart/in | |
f. | und Beisitzer/innen | |
2. | Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in befugt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. |
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3. | Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. | |
4. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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5. | Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. | |
6. | Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. | |
7. | Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. | |
8. | Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der verbleibende Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitglieder- versammlung. |
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9. | Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. |
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10. | Für einzelne Bereiche der Vereinsarbeit können Beisitzer gewählt werden. |
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11. | Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind voll stimmberechtige Mitglieder des Vorstandes. |
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§ 11 Zuständigkeit des Vorstands | ||
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a. | Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung | |
b. | Einberufung der Mitgliederversammlung | |
c. | Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung | |
d. | Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes | |
e. | Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes | |
f. | Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern | |
g. | Betreuung der Mitglieder | |
h. | Festlegung und Änderung des Angebots von Hilfeleistungen im Leistungskatalog | |
§ 12 Datenschutz | ||
1. | Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. |
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2. | Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der |
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– | Speicherung, | |
– | Bearbeitung, | |
– | Verarbeitung, | |
– | Übermittlung, | |
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. |
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3. | Jedes Mitglied hat das Recht auf, | |
– | Auskunft über seine gespeicherten Daten, |
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– | Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, | |
– | Sperrung seiner Daten, | |
– | Löschung seiner Daten nach Beendigung der Mitgliedschaft. | |
4. | Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, Tele- sowie elektronischen Medien zu. |
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§ 13 Auflösung des Vereins | ||
1. | Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
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2. | Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
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3. | Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Anspach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
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4. | Ist wegen Auflösung des Vereins, oder Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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Stand: 19. Oktober 2022 |